Satzung

Stand: 11.3.2016

Artikel 1---

Name, Sitz und Zweck des Vereins

Artikel 2

Aufgaben des Verein

Artikel 3

Mitgliedschaft

Artikel 4

Beiträge und Spenden

Artikel 5 Organe des Vereins Artikel 6 Mitgliederversammlung

Artikel 7

Vorstand

Artikel 8

Beurkundung und Beschlüsse der Vereinsorgane

Artikel 9

Satzungsänderung

Artikel 10

Auflösung des Vereins

 

 

 

 

Artikel 1       Name, Sitz und Zeck  des Vereins----------

Der Freundes- und Fördererkreis der Deutschen Pfadfinderschaft St. Georg, Stamm St Paulus, Berlin-Moabit e.V. mit Sitz Berlin verfolgt ausschließlich und unmittelbar  gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

 

Artikel 2       Aufgaben des Vereins -------------------------

Zweck des Vereins ist die für die Förderung der Jugendhilfe.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Mittelbeschaffung für die Deutschen Pfadfinderschaft St. Georg, Stamm St Paulus, Berlin-Moabit als Jugendgruppe der katholischen Pfarrei St. Paulus im Sinne des § 58 Ziffer 1 der Abgabenordnung zur Förderung der Jugendhilfe,  insbesondere für die  ideelle, praktische und wirtschaftliche Förderung der pädagogischen, seelsorglichen und sozialen Aufgaben der Deutschen Pfadfinderschaft St. Georg, Stamm St. Paulus, Berlin-Moabit und damit im Besonderen:

           -          den ehrenamtlichen Gruppenleitern eine gute Leiterschulung zu ermöglichen

           -          die Gruppenarbeit durch die Beschaffung von Verbrauchsmaterialien, Spielgeräten, Zeltmaterial und Lagergegenständen zu unterstützen

           -          Freunde und Ehemalige über die Arbeit zu informieren und zu Spenden bewegen

 

 

 

Artikel 3       Mitgliedschaft --

Die Mitgliedschaft kann jeder beantragen, der die Aufgaben des Vereins unterstützen will und das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Mitglieder sind beitragspflichtig.

Die Mitglieder des Vereins sind Freunde und Förderer, die auf schriftlichen Antrag aufgenommen werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Der Vorstand der Deutschen Pfadfinderschaft St. Georg, Stamm St. Paulus, Berlin-Moabit hat ist die Dauer seiner Amtszeit beitragsfreies Mitglied

Die Mitgliedschaft endet mit dem freiwilligen Austritt, durch Tod oder durch die Entlassung aus der Mitgliedschaft. Die schriftliche Austrittserklärung muss spätestens ein Monat vorher dem Vorstand vorliegen.

Über die Entlassung aus der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Sie darf nur aus schwerwiegenden Gründen erfolgen und muss begründet werden. Die Entscheidung ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.

Gegen den Ausschluss eines Mitgliedes ist der Einspruch zulässig, über den die Mitgliederversammlung entscheidet. Das betroffene Mitglied hat bei der Abstimmung kein Stimmrecht. Während des Entlassungsverfahrens ruhen die Mitgliedschaft, sowie alle Ämter.-------- ----

 

 

Artikel 4       Beiträge und Spenden---------------------------

Jedes Mitglied erklärt, wie hoch sein Jahresbeitrag ist. Der Mindestbeitrag ist in einer Beitragsordnung durch die Mitgliederversammlung festzulegen.

Mit dem Eintritt in den Verein ist der Jahresbeitrag zu entrichten. Die Folgebeiträge werden jeweils zum 1. Januar fällig.

Eine Beitragserstattung ist ausgeschlossen.

Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Zweckgebundene Spenden sind entsprechend zu verwenden, sofern der angegebene Zweck sich mit den Aufgaben des Vereins im Sinne dieser Satzung vereinbaren läßt. Andernfalls ist die Spende an den Spender zurückzuzahlen.

 

 

Artikel 5       Organe des Vereins-----------------------------

Die Organe des Vereins sind:

a)  die Mitgliederversammlung

b)  der Vorstand

 

 
 

Artikel 6       Mitgliederversammlung----------------------- --

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan. Sie tritt einmal im Geschäftsjahr zusammen. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Zwischen Absendetag der Einberufung und dem Tag der Mitgliederversammlung müssen vier Wochen liegen. Anträge der Mitglieder müssen spätestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand vorliegen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und einer entsprechenden Begründung die Einberufung verlangt.

Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie ist nicht beschlussfähig, wenn sich mindestens die Hälfte der Mitglieder schriftlich entschuldigt hat.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht derjenigen Mitglieder, die den laufenden Beitrag nicht bezahlt haben, ruht. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung beschließt über:

a)        Die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,

b)        Die Aufstellung von Grundsätzen über die Verwendung der Mittel im Sinne dieser Satzung,

c)        den Rechenschaftsbericht des Vorstandes und die geprüfte Jahresrechnung, sowie die Entlastung des Vorstandes,

d)        den Einspruch gegen den Ausschluss eines Mitgliedes.

e)        den Termin für die nächste ordentliche Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung soll außerdem dem persönlichen Kontakt und dem Gedankenaustausch zwischen den Mitgliedern dienen.

 

 

 

Artikel 7       Vorstand-----------------------------------------

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern. Der Vorstand ernennt einen Schriftführer und einen Schatzmeister. Die Vorstandsmitglieder erfüllen ihre Aufgaben ehrenamtlich. Sie müssen Mitglieder des Vereins sein.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wurde. Beim Ausscheiden während einer Wahl­periode wählt die Mitgliederversammlung bis zum Ende der Wahlperiode einen Nachfolger.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden.

Der Vorsitzende und die Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

Aufgaben des Vorstandes sind die Geschäftsführung des Vereins, die Entscheidung Über Aufnahmeanträge, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwendung der Mittel im Sinne dieser Satzung auf Vorschlag der Deutschen Pfadfinderschaft St. Georg, Stamm St. Paulus in Berlin-Moabit und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

 

 

Artikel 8    Beurkundung und Beschlüsse der Vereinsorgane

Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversamm­lung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder einem von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

 

 

Artikel 9       Satzungsänderung------------------------------ -

Änderungen der Satzung erfolgen auf der Mitgliederversammlung mit den Stimmen von mehr als Zweidrittel der anwesenden Mitglieder. über Satzungsänderungen darf nur abgestimmt werden, wenn den Mitgliedern mit der Tagesordnung Art und Umfang der beabsichtigten Änderung mitgeteilt wurde.

Satzungsänderungen, die aufgrund von Einwendungen des Vereinsregisters bzw. des Finanzamtes erforderlich werden, können vom Vorstand beschlossen werden und sind den Mitgliedern vier Wochen vorher bekannt zu geben.

 

 

 

Artikel 10    Auflösung des Vereins----------------------------

Der Verein ist aufgelöst, wenn 75 % der Mitglieder eine Auflösung beschließen.

Stimmen weniger als 75 %  der Mitglieder für eine Auflösung des Vereins, so ist eine Mitgliederversammlung mit der Auflösung auf der Tagesordnung einzuberufen. Der Tagesordnung ist ein Abdruck dieses Artikels beizufügen. Der Verein ist aufgelöst, wenn 75 % der anwesenden Mitglieder eine Auflösung beschließen. Zwischen Einladung und Mitgliederversammlungen muss eine Frist von 6 Wochen liegen. Sind Mitglieder zu dieser Mitgliederversammlung verhindert, so kann das Votum für diese Abstimmung auch schriftlich beim Vorstand vor der Abstimmung hinterlegt werden. Für die Abstimmung über die Auflösung gelten diese Mitglieder als anwesend.

Der Vorstand leitet die Abwicklung der Auflösung.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Verein "Deutschen Pfadfinderschaft St. Georg Diözesan Verband Berlin", die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Ist eine Übertragung auf diesen Verein nicht möglich, so ist das Vermögen der katholischen Pfarrei St. Paulus in Berlin Moabit zur Verfügung zu stellen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Jugendarbeit zu verwenden hat.

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Entwurf Stand: Januar 2016 , genehmigt auf der Mitglieder Versammlung vom 11.3.2016