Satzung

Stand: 27.2.2025

Artikel 1---

Name, Sitz und Geschäftsjahr

Artikel 2

Aufgaben des Verein

Artikel 3

Mitgliedschaft

Artikel 4

Beiträge und Spenden

Artikel 5 Organe des Vereins Artikel 6 Mitgliederversammlung

Artikel 7

Vorstand

Artikel 8

Beurkundung und Beschlüsse der Vereinsorgane

Artikel 9

Satzungsänderung

Artikel 10

Auflösung des Vereins

 

Satzung vom 17.01.1993 mit letzter Änderung vom 24.01.2025 , Änderungseintrag beim Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg am 27.2.2025
 

Präambel
Zur besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich, divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

 

 

Artikel 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

 

Der Name des Vereins lautet: „Freundes- und Fördererkreis der Deutschen Pfadfin-derschaft St. Georg, Stamm St. Paulus, Berlin-Moabit e.V.“. Der Name des Vereins kann nur mit den Stimmen aller Mitglieder geändert werden.


Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Er dient ausschließlich und unmittelbar gemein-nützigen und kirchlichen Auf-gaben im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwe-cke“ der Abgaben-ordnung durch Förderung der Jugendarbeit der Deutschen Pfadfin-derschaft St. Georg, Stamm St. Paulus, Berlin-Moabit. Er ist frei von parteipolitischen Bindungen und verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen.


Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Artikel 2       Aufgaben des Vereins -------------------------

Die Aufgaben des Vereins sind:
die pädagogischen, seelsorglichen und sozialen Aufgaben der Deutschen Pfadfinderschaft St. Georg, Stamm St. Paulus, Berlin-Moabit ideell, praktisch und wirtschaftlich zu fördern und damit im Besonderen:

  • den ehrenamtlichen Gruppenleitern eine gute Leiterschulung zu ermöglichen

  • die Gruppenarbeit durch die Beschaffung von Verbrauchsmaterialien, Spielgeräten, Zeltmaterial und Lagergegenständen zu unterstützen

  • Freunde und Ehemalige über die Arbeit zu informieren und zu Spenden bewege

Die Eigenständigkeit der Deutschen Pfadfinderschaft St. Georg, Stamm St. Paulus, Berlin Moabit bleibt unangetastet.


Dieser Absatz kann nur mit den Stimmen aller Mitglieder geändert werden.

 

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Artikel 3       Mitgliedschaft --

Die Mitgliedschaft kann jeder beantragen, der die Aufgaben des Vereins unterstützen will und das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Mitglieder sind beitragspflichtig.


Die Mitglieder des Vereins sind Freunde und Förderer, die auf schriftlichen Antrag auf-genommen werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.


Der Vorstand der Deutschen Pfadfinderschaft St. Georg, Stamm St. Paulus, Berlin-Moabit hat für die Dauer seiner Amtszeit das Recht, beitragsfrei Mitglied zu werden.


Sofern auf Landes- oder Bundesebene ein ähnlicher Verband existiert, ist der Verein dort korporatives Mitglied.


Die Mitgliedschaft endet mit dem freiwilligen Austritt, durch Tod oder durch die Entlas-sung aus der Mitgliedschaft. Die schriftliche Austrittserklärung muss spätestens ein Monat vorher dem Vorstand vorliegen.


Über die Entlassung aus der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Sie darf nur aus schwerwiegenden Gründen erfolgen und muss begründet werden. Die Entscheidung ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.


Gegen den Ausschluss eines Mitgliedes ist der Einspruch zulässig, über den die Mit-gliederversammlung entscheidet. Das betroffene Mitglied hat bei der Abstimmung kein Stimmrecht. Während des Entlassungsverfahrens ruhen die Mitgliedschaft, sowie alle Ämter.

 

Artikel 4       Beiträge und Spenden---------------------------

Jedes Mitglied erklärt, wie hoch sein Jahresbeitrag ist. Der Mindestbeitrag ist in einer Beitragsordnung durch die Mitgliederversammlung festzulegen.


Mit dem Eintritt in den Verein ist der Jahresbeitrag zu entrichten. Die Folgebeiträge werden jeweils zum 1. Januar fällig.


Eine Beitragserstattung ist ausgeschlossen.


Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhält-nismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Zweckgebundene Spenden sind ent-sprechend zu verwenden, sofern der angegebene Zweck sich mit den Aufgaben des Vereins im Sinne dieser Satzung vereinbaren lässt. Andernfalls ist die Spende an den Spender zurückzuzahlen.

 

Artikel 5       Organe des Vereins-----------------------------

Die Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

 

Artikel 6       Mitgliederversammlung----------------------- --

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan. Sie tritt einmal im Ge-schäftsjahr zusammen. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Zwischen Absendetag der Einberufung und dem Tag der Mitgliederversammlung müssen vier Wochen liegen. Anträge der Mitglieder müssen spätestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand vorliegen.


Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Vereins-mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und einer entsprechenden Begründung die Einberufung verlangt.


Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie ist nicht beschlussfähig, wenn sich mindestens die Hälfte der Mitglieder schriftlich entschuldigt hat.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht derjenigen Mitglieder, die den laufenden Beitrag nicht bezahlt haben, ruht. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.


Die Mitgliederversammlung beschließt über:


a) Die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,


b) Die Aufstellung von Grundsätzen über die Verwendung der Mittel im Sinne dieser

    Satzung,


c) den Rechenschaftsbericht des Vorstandes und die geprüfte Jahresrechnung, sowie die  Entlastung des Vorstandes,


d) den Einspruch gegen den Ausschluss eines Mitgliedes.


e) den Termin für die nächste ordentliche Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung soll außerdem dem persönlichen Kontakt und dem Gedankenaustausch zwischen den Mitgliedern dienen.
 

 

Artikel 7       Vorstand-----------------------------------

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei gleichberechtigten Stellvertretern. Der Vorstand ernennt einen Schriftführer und einen Schatz-meister. Die Vor-standsmitglieder erfüllen ihre Aufgaben ehrenamtlich. Sie müssen Mitglieder des Vereins sein.


Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wurde. Beim Ausscheiden während einer Wahlperiode wählt die Mitgliederversammlung bis zum Ende der Wahl-periode einen Nachfolger.


Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mittels moderner Telekom-munikationsmittel einberufen werden.


Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Jeder ist allein vertretungsberechtigt.


Aufgaben des Vorstandes sind die Geschäftsführung des Vereins, die Entscheidung über Aufnahmeanträge, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwendung der Mittel im Sinne dieser Satzung auf Vorschlag der Deutschen Pfadfinderschaft St. Georg, Stamm St. Paulus in Berlin-Moabit und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

 

Artikel 8    Beurkundung und Beschlüsse der Vereinsorgane

Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Nieder-schrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schrift-führer oder einem von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer zu unter-zeichnen ist.

 

Artikel 9       Satzungsänderung------------------------------ -

Änderungen der Satzung erfolgen auf der Mitgliederversammlung mit den Stimmen von mehr als Zweidrittel der anwesenden Mitglieder. Über Satzungsänderungen darf nur abgestimmt werden, wenn den Mitgliedern mit der Tagesordnung Art und Umfang der beabsichtigten Änderung mitgeteilt wurde.


Die in Artikel 1 und Artikel 2 gekennzeichneten Absätze sowie dieser Artikel können nur mit den Stimmen aller Mitglieder geändert werden.


Redaktionelle Änderungen zum Angleichen an eine einheitliche Bundes- oder Landes-regelungen sind mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder möglich. Ebenso ist eine Erweiterung des Aufgabenkataloges mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder möglich, jedoch müssen sich diese Aufgaben auf die Deutsche Pfadfinderschaft St. Georg beziehen. Andernfalls ist der Verein aufzulösen und ein Nachfolgeverein zu gründen. Mit der Mehrheit von 75 % der Mitglieder kann diesem Nachfolgeverein das Vereinsvermögen übertragen werden.

 

Artikel 10    Auflösung des Vereins----------------------------

Der Verein ist aufgelöst, wenn 75 % der Mitglieder eine Auflösung beschließen.


Stimmen weniger als 75 % jedoch mehr als 50 % der Mitglieder für eine Auflösung des Vereins, so ist eine Mitgliederversammlung mit der Auflösung auf der Tagesordnung einzuberufen. Der Tagesordnung ist ein Abdruck dieses Artikels beizufügen. Der Verein ist aufgelöst, wenn 75 % der anwesenden Mitglieder eine Auflösung beschließen. Zwischen Einladung und Mitgliederversammlungen muss eine Frist von 6 Wochen lie-gen. Sind Mitglieder zu dieser Mitgliederversammlung verhindert, so kann das Votum für diese Abstimmung auch schriftlich beim Vorstand vor der Abstimmung hinterlegt werden. Für die Abstimmung über die Auflösung gelten diese Mitglieder als anwesend.


Der Vorstand leitet die Abwicklung der Auflösung.


Mit dem Beschluss über die Auflösung ist auch über den Verbleib des Vereinsvermö-gens durch die Mitgliederversammlung zu entscheiden. Das Ver-mögen darf nur für gemeinnützige Zwecke verwandt werden.


Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall gemeinnütziger Zwecke fällt sein Vermögen an den gemeinnützigen Rechtsträger Deutsche Pfadfinderschaft St Georg, Diöze-sanverband Berlin, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Ist eine Übertragung auf diesen Rechtsträger nicht möglich, so ist das Vermögen der katholischen Pfarrei St. Elisabeth, Gemeinde St. Paulus zur Verfügung zu stellen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der katholischen Jugendarbeit in Berlin Moabit zu verwenden hat.

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Stand: Januar 2025 , genehmigt auf der Mitglieder Versammlung vom 24.1.2025